FAQs

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum KLAR! Programm. 

ALLGEMEINES ZUM KLAR! PROGRAMM

Was wird im Rahmen des KLAR! Programms gefördert?

Das KLAR! Programm unterstützt Gemeinden in Regionen, die sich vorausschauend den Veränderungen durch den Klimawandel stellen und sich an diese anpassen wollen. Dabei sollte die Klimawandel-Anpassungsmodellregion zwischen 5 und 20 Gemeinden und mindestens 3.000 Einwohner:innen umfassen. Das Programm ist in folgende zwei Phasen gegliedert: (i) Konzept- und Umsetzungsphase und (ii) Weiterführungsphase(n).

In der Konzept- und Umsetzungsphase des Programms erhalten die KLAR! Regionen finanzielle Unterstützung, um ein detailliertes Konzept zur Klimawandelanpassung in ihrer Region mit 10 konkreten Maßnahmen zu erstellen. Für die Erstellung des Konzepts steht der Region ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten zur Verfügung. Das Konzept wird nach Fertigstellung an die KPC zur Weiterleitung an die Jury übersendet. Nach Rückmeldung der Jury startet die Region in die 2-jährige Umsetzungsphase. Dabei unterstützt der Klima- und Energiefonds die KLAR! Regionen bei der Umsetzung der 10 Maßnahmen aus dem Anpassungskonzept

In der Weiterführungsphase können die KLAR! Regionen laufende Maßnahmen weiterentwickeln, verstetigen und gleichzeitig neue Maßnahmen initiieren. Die Weiterführungsphase läuft über 3 Jahre.

Neu ab der Ausschreibung 2023 sind die Bonusmaßnahmen: Die in der Modellregion beteiligten Gemeinden verpflichten sich, eigenständige Bonusmaßnahmen im Bereich der Klimawandelanpassung umzusetzen. Setzen die beteiligten Gemeinden die vereinbarten Bonusmaßnahmen bis zum Ende der Umsetzungsphase erfolgreich um, erhält die KLAR! Region einen zusätzlichen Bonus von 10 Prozent der Kosten.

Weiters werden konkrete Umsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Hitzeschutz und Wassermanagement im Rahmen von KLAR! Invest finanziell unterstützt.

Weitere Infos hierzu entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen KLAR! Leitfaden.

Was ist der Vorteil für eine Region, bei KLAR! mitzumachen?

Es gibt viele Vorteile, die von Region zu Region unterschiedlich sein können, hier einige Beispiele:

  • Gemeinden beschäftigen sich proaktiv und systematisch mit den Folgen des Klimawandels auf ihre Region und entwickeln so ein angemessenes Risikobewusstsein. Dies wird auch in der öffentlichen Wahrnehmung immer wichtiger. So können sie sich auf Risiken vorbereiten und Chancen nutzen.
  • Gemeinden werden dabei unterstützt, ihre Region klimaresilienter und damit zukunftsfähig zu machen.
  • Die KLAR! Region erhält finanzielle Unterstützung für die Anpassung an Klimawandelfolgen.
  • Als KLAR! erhält die Region Zugang zu weiteren Möglichkeiten zur Kostenbeteiligung, wie KLAR! Invest.
  • Vor Ort ist die/der KLAR! Manager:in die erste Anlaufstelle für Klimawandelanpassungsthemen. Dadurch steht teilnehmenden Gemeinden nicht nur ein:e lokale:r Fachexperte:in aus der Region jederzeit zur Verfügung, sondern es werden zusätzliche Kapazitäten in der Gemeinde bzw. in der Region generiert, Wissen aufgebaut und Bewusstsein in der Bevölkerung, bei betroffenen Akteur:innen und Entscheidungstragenden geschaffen.
  • Die KLAR! Region erhält über die/den KLAR! Manager:in Input auf dem letzten Stand der Forschung und damit Ideen, wie gute Anpassung in der Region aussehen kann.
  • Das KLAR! Netzwerk bietet beteiligten Regionen eine wichtige Plattform zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch mit anderen Regionen. Voneinander Lernen wird ermöglicht und unterstützt.
  • KLAR! Regionen werden von der KLAR! Serviceplattform inhaltlich unterstützt und erhalten seitens GeoSphere Austria regional zugeschnittene Klima-Infoblätter.
  • KLAR! Regionen sind europaweit Vorreiter und Vorbilder für andere Regionen, die sich dem Thema Klimawandelanpassung widmen möchten.

Wie hoch ist die Kostenbeteiligung des Klima- und Energiefonds im Rahmen des KLAR! Programms?

Die möglichen Kostenbeteiligungen des Klima- und Energiefonds werden jährlich angepasst. Die Höhe der Unterstützung hängt dabei jeweils von der Anzahl der beteiligten Gemeinden und der Bevölkerungszahl in einer Region ab. Im Leitfaden 2023 beläuft sich die Kostenbeteiligung auf max. 48.000 Euro für die Konzept- und max. 159.000 Euro für die Umsetzungsphase.

Die Unterstützung für die Weiterführungsphase beläuft sich gemäß Leitfaden 2023 auf max. 255.000 Euro.

Im Rahmen von KLAR! Invest können konkrete Umsetzungsprojekte zusätzlich mit bis zu 40.000 Euro pro Region unterstützt werden.

Weitere Infos hierzu entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen KLAR! Leitfaden.

Welche Unterstützung bietet die KLAR! Serviceplattform?

Die KLAR! Serviceplattform bietet Beratung auf fachlicher Ebene von Basisinformationen zur Anpassung, über Möglichkeiten zur Abschätzung von Risiken und Vulnerabilitäten, über die Identifizierung und Auswahl von regional maßgeschneiderten Anpassungsoptionen bis hin zu Monitoring und Evaluierung. KLAR! Manager:innen sowie KLAR! Einreicher:innen können sich telefonisch oder per E-Mail an die KLAR! Serviceplattform wenden. Speziell für Einreicher:innen bietet die KLAR! Serviceplattform die Möglichkeit für bis zu 1,5-stündige persönliche online oder telefonische Beratungen. Die finale Entscheidung über die Zusage obliegt jedoch immer alleinig dem Klima- und Energiefonds.

Aus Ressourcengründen können die Mitarbeiter:innen der KLAR! Serviceplattform nicht in die Regionen fahren, um bei der Konzepterstellung oder Umsetzung zu unterstützen oder Vorträge zu halten. Die KLAR! Serviceplattform unterstützt jedoch sehr gerne bei der Vermittlung an andere Expert:innen.

Für administrative und abwicklungstechnische Fragen, wie Rechnungs- oder Berichtslegung, Verrechnung von Kosten, Fragen zur öffentlich-öffentlichen Partnerschaft (ÖÖP), ist die KPC zu kontaktieren.

Wie erfolgt die Auswahl der KLAR! Regionen für die Weiterführungsphase?

Für jede Weiterführungsphase beurteilt, wie bei der Konzept- und Umsetzungsphase, eine internationale Jury die Anträge nach einem vorgegebenen Punktesystem und spricht dem Präsidium des Klima- und Energiefonds eine Empfehlung aus. Basierend auf dieser fachlichen Beurteilung trifft der Klima- und Energiefonds die Entscheidung, welche Regionen unterstützt werden. Es besteht das Interesse, möglichst viele Regionen, sofern sie den qualitativen Ansprüchen entsprechen, im Rahmen von KLAR! zu unterstützen. Zusagen werden jeweils etwa 3 Monate nach Einreichfrist bekanntgegeben. Für abgelehnte Regionen gibt es die Möglichkeit, bei einer vorgezogenen Einreichfrist erneut einzureichen.

Wie ist mit Empfehlungen und Auflagen der KLAR! Jury umzugehen?

Wichtig für KLAR! Regionen ist, die Verträge der KPC genau durchzulesen, da sie Empfehlungen und Auflagen der Jury an die Regionen enthalten können. Empfehlungen sollen und Auflagen müssen sich in den finalen Anpassungskonzepten niederschlagen. Wenn die Empfehlungen bzw. Auflagen nicht umgesetzt werden, erfordert dies eine nachvollziehbare Begründung. Es wird empfohlen, zusätzlich zur Überarbeitung des Anpassungskonzepts in einem Schreiben an die Jury darzulegen, wie mit Empfehlungen und Auflagen umgegangen wurde.

Wozu gibt es ein Monitoring der KLAR! Regionen und wie ist es aufgesetzt?

Das Monitoring dient dazu, den Fortschritt in der Anpassung an die Klimafolgen in den KLAR! Regionen ab der Umsetzungsphase zu dokumentieren. Dazu werden qualitative und quantitative Methoden innerhalb der nachfolgenden vier Säulen umgesetzt (siehe Abbildung):

  • Allgemeine Indikatoren der KLAR! Regionen, die Aussagen über das KLAR! Programm geben (sind im Zwischen- und Endbericht an die KPC zu dokumentieren).
  • Individuelle Leistungsindikatoren der KLAR! Regionen aus den Leistungsverzeichnissen (sind im Zwischen- und Endbericht an die KPC zu dokumentieren).
  • KLAR! Feedbackgespräche zwischen den KLAR! Manager:innen und dem Team der KLAR! Serviceplattform. 
  • KLAR! Bevölkerungsbefragung über die Wahrnehmung des Klimawandels und die Einstellung zu Anpassungsmaßnahmen in den KLAR! Regionen ab der Umsetzungsphase (der Online-Fragebogen wird von der KLAR! Serviceplattform zur Verfügung gestellt). Die KLAR! Manager:innen sind für die Bewerbung der Befragung in ihrer KLAR! Region zuständig. Dafür sind entsprechende Zeiten einzuplanen. Die Befragung findet alle 3 Jahre in allen KLAR! Regionen statt, die nächste ist für 2026 geplant.

Wie lange dauern die einzelnen Phasen im KLAR! Programm?

In der Konzeptphase hat die KLAR! Region ab Vertragsannahme etwa 6 bis maximal 12 Monate Zeit, das regionale Anpassungskonzept zu erstellen.

Die Umsetzungsphase schließt nahtlos (ohne weitere Einreichung) direkt an die Konzeptphase an und dauert 2 Jahre.

Für jede Weiterführungsphase sind 3 Jahre vorgegeben.

Das exakte Startdatum für die Konzept- und Umsetzungs- bzw. Weiterführungsphase ist jeweils in der Annahmeerklärung zum Vertrag der KLAR! Region festgehalten.

BUDGET

Wie hoch ist das Gesamtbudget, welches pro Region zur Verfügung steht?

Die möglichen Summen der Kostenbeteiligung des Klima- und Energiefonds werden jährlich angepasst. Die Höhe der Unterstützung hängt dabei jeweils von der Anzahl der beteiligten Gemeinden und der Bevölkerungszahl in einer Region ab. Im Leitfaden 2023 beläuft sich die Höhe der finanziellen Beteiligung des Klima- und Energiefonds auf max. 48.000 Euro für die Konzept- und max. 159.000 Euro für die Umsetzungsphase.

Die Unterstützung für die Weiterführungsphase beläuft sich gemäß Leitfaden 2023 auf max. 255.000 Euro.

Im Rahmen von KLAR! Invest können konkrete Umsetzungsprojekte zusätzlich mit bis zu 40.000 Euro pro Region unterstützt werden.

Weitere Infos hierzu entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen KLAR! Leitfaden.

Werden die Kosten für extrene Beratung durch Expert:innen übernommen?

Das Honorar für die Beratung durch externe Expert:innen ist aus den Mitteln der Region selbst zu tragen. Inhaltliche Fragen können jedoch auch an die KLAR! Serviceplattform gerichtet werden.

Können im Rahmen von In-Kind-Leistungen freiwille Personalleistungen von Gemeindemitarbeiter:innen bzw. Bürgermeister:innen berücksichtigt werden?

In-Kind-Leistungen sind ab der Ausschreibung 2023 nicht mehr möglich. Die Eigenleistungen der beteiligten Gemeinden sind ausschließlich als Barleistungen zu entrichten.

Sind KLAR! Regionen umsatzsteuerpflichtig/steuerbar?

Dies müssen die Regionen selbst mit ihrem Steuerberatungsunternehmen bzw. dem zuständigen Finanzamt abklären.

Wie wird zwischen Dritt-, Sach- und Reisekosten unterschieden?

Drittkosten sind Kosten für Dienstleistungen, die von externen Unternehmen geleistet werden. Diese können im Rahmen der KLAR! kofinanziert werden.

Sach- und Reisekosten müssen ab der Ausschreibung 2023 aus den Eigenmitteln der Region gedeckt werden. Der Eigenmittelanteil beträgt mindestens 25 % der Gesamtkosten.

Details entnehmen Sie bitte dem jeweils gültigen KLAR! Leitfaden unter 3.5 Finanzielle Beteiligung.

Wann kann die KLAR! Region mit der Ausschüttung der Kostenbeteiligung des Klima- und Energiefonds rechnen?

Die Auszahlungsmodalitäten sind im (KPC) Vertrag zwischen der KLAR! Trägerorganisation und dem Klima- und Energiefonds geregelt. Nach Berichtslegungen (Zwischen- oder Endbericht) sollte mit einem etwa 3-monatigen Zeitraum gerechnet werden, bis die Auszahlung erfolgt.

KLAR! MANAGEMENT

Ab wann soll ein:e KLAR! Manager:in in der Region tätig sein? Welche Rolle nimmt er/sie ein und gibt es Punkte, die bei der Ausschreibung berücksichtigt werden sollen?

Die/der KLAR! Manager:in hat eine zentrale Rolle im Rahmen des KLAR! Programmes. Neu ab 2023 ist, dass die/der KLAR! Manager:in spätestens sechs Monate nach Annahme des Konzeptvertrages und sechs Monate vor Abgabe des Konzeptes angestellt werden und bei der Erstellung des Umsetzungskonzeptes eingebunden sein muss. Die Verfügbarkeit der/des KLAR! Managers:in für zumindest 20 Wochenstunden ist weiterhin eine Mindestvoraussetzung für die Unterstützung durch den Klima- und Energiefonds. Je nach Anzahl der Gemeinden in einer KLAR! Region erhöhen sich die Mindestwochenstunden der/des KLAR! Managers:in. Details dazu sind im Leitfaden unter 3.1 bzw. 2.5 nachzulesen. Das Aufgabengebiet und das Anforderungsprofil der/des KLAR! Managers:in ist im KLAR! Leitfaden im Anhang 2 nachzulesen.

Zusätzlich ist wichtig:

  • Die Ausbildungen der/des KLAR! Managers:in werden seitens des Klima- und Energiefonds nicht finanziert. Dafür dienen die KLAR! internen Veranstaltungen (2 Fachtagungen und 1 Hauptveranstaltung pro Jahr werden angeboten), davon sollten von der/vom KLAR! Manager:in mindestens 2 besucht werden.
  • Die KLAR! Manager:innen sollen in oder sehr nahe der Region wohnhaft sein. Entsprechende Rekrutierungsversuche sollten unternommen und dokumentiert werden.
  • Eine Person kann nur in einer Region KLAR! Manager:in sein.

Welches Arbeitsverhältnis muss der /die KLAR! Manager:in haben?

Neu ab 2023 ist, dass für neue Regionen die/der KLAR! Manager:in ab Beginn der Konzept- und Umsetzungsphase nach spätestens sechs Monaten angestellt werden muss. Für Weiterführungsanträge der Ausschreibung 2023 ist noch kein verpflichtendes Anstellungsverhältnis der/des KLAR! Managers:in vorgesehen. Für zukünftige Ausschreibungen ist damit zu planen, dass ausschließlich Anstellungsverhältnisse für KLAR! Manager:innen finanziert werden. Jedenfalls sind bei der Vergabe der Stelle sämtliche Vorgaben des Bundesvergabegesetzes (i.d.g.F.) einzuhalten und zu dokumentieren.

Welches Gehalt soll für KLAR! Manager:innen vorgesehen werden?

KLAR! Manager:innen müssen in einem Anstellungsverhältnis stehen. Das nachzuweisende Bruttogehalt für ein Vollzeitäquivalent entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen KLAR! Leitfaden.

Ist eine Assistenz im KLAR! Management möglich?

Bei Bedarf können Assistenzstellen geschaffen werden. Die Kosten sind ausschließlich im Bereich der Dritt­kosten abzubilden. Das Ausmaß der Assistenzstunden darf keinesfalls über dem Ausmaß der KLAR! Manager:innenstunden liegen.

Beispiele:

  • KLAR! Region mit 12 Gemeinden: KLAR! Manager:in kann 20 Stunden pro Woche erbringen, Assistenz 10 Stunden pro Woche (in Summe 30 Wochenstunden, wie für die Regionsgröße gefordert)
  • KLAR! Region mit 13 Gemeinden: KLAR! Manager:in kann 20 Stunden pro Woche erbringen, Assistenz ebenfalls 20 Stunden pro Woche (in Summe 40 Wochenstunden, wie für die Regionsgröße gefordert)

KLAR! Regionen mit mehr als 20 Gemeinden müssen ab 2023 eine Assistenzstelle einrichten, Details siehe im KLAR! Leitfaden unter 3.1.

FORMALE VORGABEN FÜR DIE (NEU-) EINREICHUNG

Benötigt man für die Einreichung für die nächste Phase eine neue Klima und Energiefondsnummer?

Nein, die Klima- und Energiefondsnummer gibt es generell nicht mehr. Man muss auch keine alte Nummer angeben.

Wo sind die erforderlichen Unterlagen für die Einreichung zu finden?

Die Antragsunterlagen für alle Phasen sind auf der KPC-Website zu finden.

Wichtige Infos sind dem jeweils aktuellen KLAR! Leitfaden zu entnehmen.

Welche Frist aus dem Leitfaden 2023 gilt für eine Neueinreichung?

Beide Fristen aus der Ausschreibung 2023 gelten für Neu- sowie für Wiedereinreichungen und KLAR! Invest: 31.01.2024 und 29.03.2024. Alle Einreichungen werden gleichbehandelt, egal zu welcher der beiden Fristen eingereicht wird. Hintergrund dafür, dass 2024 zwei Einreichtermine möglich sind, sind veränderte Vorgaben des Programms und die Bereitstellung von ausreichend Zeit für den Einreichprozess seitens Klima- und Energiefonds.

Welcher rechtlicher Rahmen regelt die Zusammenarbeit zwischen Kima- und Energiefonds und den Gemeinden?

Die Zusammenarbeit des Klima- und Energiefonds mit den Klimawandel-Anpassungsmodellregionen wird im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Partnerschaft (ÖÖP) betrieben. Die Vertretung der KLAR! muss durch rein öffentliche Partner:innen erfolgen. Gemeinden können sich in Form verschiedener möglicher Rechtspersönlichkeiten (Vereine, Verbände, Gemeinden, GmbHs) zu einer KLAR! zusammenschließen. Wesentlich ist, dass ausschließlich öffentliche Stellen ohne jegliche private oder betriebliche Beteiligung im Träger der KLAR! Region vertreten sein dürfen.

Auf dieser Basis wird die Kooperation durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt. Darin werden die Leistungen, die beide Partner (Klima- und Energiefonds und Gemeinden) in die Kooperation einbringen, definiert. Die KPC als Abwicklungsstelle erstellt und verwaltet im Auftrag des Klima- und Energiefonds die entsprechenden Verträge.

Ist ein Gemeinderatsbeschluss zur Gründung einer KLAR! notwendig?

Ein Gemeinderatsbeschluss zur Gründung einer KLAR! ist nicht zwingend notwendig - bitte jedenfalls dazu die jeweils aktuellen Vorgaben in den Verträgen beachten. Unterzeichnet werden muss die Kofinanzierungsbestätigung. Da im Regelfall Gemeinden finanzielle Belange im Gemeinderat beschließen müssen, ist dies jedoch zu berücksichtigen und in der Region vorab abzuklären.

Welcher Beitrag ist von den Gemeinden erforderlich?

Die Unterstützung durch den Klima- und Energiefonds ist an die Einbringung von Eigenleistungen (Kofinanzierungsmittel) durch die Gemeinden gebunden. Diese Eigenleistungen belaufen sich auf zumindest 25 % der Projektkosten. Der Nachweis der Eigenmittelaufbringung muss mit dem Antrag erbracht werden.

Neu ab 2023 ist, dass die Eigenmittel ausschließlich in Form von Barleistungen abgegolten werden dürfen und In-Kind-Leistungen nicht mehr möglich sind.

Worauf ist bei Kooperationen mit KEM, LEADER usw. zu achten?

Im Rahmen von KLAR! sind Kooperationen z. B. mit KEM oder LEADER ausdrücklich erwünscht. Bestehende Strukturen sollen genutzt und bespielt werden. Es muss jedoch klar sein, dass es sich um getrennte Programme handelt. Wichtig ist eine sauber getrennte Buchführung und Dokumentation. Unterlagen sind für etwaige Vor-Ort Kontrollen aufzubewahren.

Für alle Einreichungen, die eine geographische Überschneidung mit einer LEADER-Region haben, ist eine Absprache im Vorfeld der Einreichung verpflichtend. Dies ist im entsprechenden Formular zu dokumentieren. Die Formulare für die unterschiedlichen Phasen sind auf der Website der KPC zu finden.

Wenn sich eine KLAR! mit einer KEM zu mehr als 80 % deckt (gemessen an der Anzahl der Gemeinden), so wird empfohlen, dass das KLAR! und KEM Management von einer Person („Personalunion“, ggf. mit Unterstützung durch eine Assistenz) durchgeführt wird.

Bei gemeinsamen Aktivitäten sind die Logos aller beteiligten Programme zu verwenden. Einen Überblick über diverse klimarelevante Regionalprogramme liefert auch die Infografik.

Ist es möglich, das Konzept im Rahmen von KLAR! zu erstellen und Teile der Umsetzung bei LEADER durchzuführen?

Ja, zusätzliche Finanzierungsquellen sollen gesucht und können erschlossen werden. Eine Doppelförderung für ein und denselben Fördergegenstand ist jedoch ausgeschlossen und es sind getrennte Rechnungskreisläufe notwendig.

z.B.: Im Rahmen einer KLAR! Maßnahme kann die Konzeption über KLAR! Mittel finanziert werden, die technische Umsetzung über eine LEADER-Förderung.

Gibt es eine Deadline für die Rücksendung der Annahmeerklärung?

Ja, diese ist im Schreiben der KPC zu finden. Sollte die Deadline nicht eingehalten werden können, ist bitte mit der KPC Rücksprache zu halten!

Ist die Hinzunahme einer neuen Gemeinde zu einer bestehenden KLAR! Region möglich?

Die Hinzunahme einer neuen Gemeinde zu einer bestehenden KLAR! Region während einer der Phasen ist nicht möglich. Erst mit der Einreichung in eine Weiterführungsphase ist es möglich, die Gemeindezusammensetzung zu ändern. Der Beitritt neuer Gemeinden muss im Antragsformular und Leistungsverzeichnis angeführt werden.

Bitte beachten: Eine bestehende KLAR! Region darf in einer Weiterführungsphase die Einwohner:innenzahl oder Zahl der beteiligten Gemeinden maximal halbieren oder verdoppeln und der Charakter der Region muss erhalten bleiben.

Was ist mit Wertschöpfung gemeint?

Es geht um die Wertschöpfung, die durch KLAR! Aktivitäten in der Region initiiert wurde (wie etwa Wertschöpfung durch Catering oder andere Dienstleister bei KLAR! Veranstaltungen, durch Planungsleistungen und Bautätigkeiten in der Region, …). Der Umfang der Wertschöpfung ist grob abzuschätzen.

ERSTELLUNG DES ANPASSUNGSKONZEPTS

Ist es möglich, Themen für das Anpassungskonzept nach der Antragsstellung zu ändern?

Bei der Antragsstellung müssen erste Themenbereiche für die Anpassung definiert werden. Im Rahmen der Konzeptausarbeitung in der Konzept- und Umsetzungsphase können diese genauer spezifiziert und ggf. in begründeten Fällen noch verändert werden. Wichtig ist die Umsetzung eines partizipativen Prozesses bei der Konzeptentwicklung, sodass die wesentlichen regionalen Akteur:innen die Umsetzung der Maßnahmen unterstützen. Auch sind die Informationen aus dem Klimainfoblatt zu berücksichtigen und auf die wesentlichsten klimabedingten Veränderungen einzugehen.

Gibt es eine Formatvorlage für das KLAR! Anpassungskonzept?

Das Format für das Anpassungskonzept kann jede Region frei wählen. Im Anhang 1 des KLAR! Leitfadens (Seite 26) finden Sie Informationen, welche Inhalte das Anpassungskonzept enthalten muss. Zusätzlich gibt es eine verpflichtend zu verwendende Struktur Maßnahmenbeschreibung im Konzept.

In der Konzept- und Umsetzungsphase ist zusätzlich zum Anpassungskonzept ein Bericht über die durchgeführten Bewusstseinsbildungsmaßnahmen in der Konzeptphase abzugeben. Das Format für diesen Bericht ist frei wählbar.

Sollen beim Anpassungskonzept die regionalspezifischen Klimaindizes mit den Maßnahmen in Verbindung gebracht werden?

Die GeoSphere Austria erstellt – in Abstimmung mit der jeweiligen Region – in der Konzeptphase das KLAR! Klimainfoblatt. Dieses enthält für die Region passende regionale Klimaindizes, wie beispielsweise Angaben zu Hitze- oder Starkniederschlagstage. Zusätzlich erhalten alle Regionen in einem Excel-Dokument weitere regionale Datenauswertungen (beispielsweise für verschiedene Höhenbereiche) und aggregierte Klimaszenarien für die Zeiträume 2041-2070 und 2071-2100, sodass auch diese von der Region genutzt werden können. Die bisher erstellten Klimainfoblätter sind auf der KLAR! Website zu finden.

Die Maßnahmen im Anpassungskonzept sollten von den regionalen Klimainfoblättern und den regionalen Klimaindizes abgeleitet werden. Es wird auch empfohlen, den größeren Kontext zu betrachten. Neben dem Klimainfoblatt sollten zur Einschätzung der Klimaauswirkungen weitere Informationsquellen (wie ÖKS15, Clima-Maps, HORA, WISA, Waldbrandrisikokarten, etc.)  berücksichtigt werden.

Ebenso sollte eine Verknüpfung zu den Handlungsempfehlungen der Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Anpassungsstrategie des jeweiligen Bundeslandes (sofern vorhanden) hergestellt werden.

Welche wichtigen Punkte sind bei der Erstellung des KLAR! Anpassungskonzepts zu beachten?

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Diese Informationen sind dem KLAR! Leitfaden, Kapitel 10, Seite 23 und 24 zu entnehmen. Weitere wichtige Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die im Vertrag kommunizierten Auflagen der Jury sind bei der Erstellung des Anpassungskonzepts zu beachten. Es wird empfohlen, in einem Begleitschreiben darzulegen, wie die Auflagen und Empfehlungen berücksichtigt wurden.
  • Die Abstimmung mit den Klimaschutzkoordinator:innen der Bundesländer muss gewährleistet sein.
  • Im Anpassungskonzept ist auf vorhandene Anpassungsstrategien auf Bundes- und Landesebene einzugehen. Möglicherweise sind Anpassungsmaßnahmen auch in Boden-, Forst-, Wasser-, Tourismus-, Energie-, Naturschutz-, Regionalentwicklungsstrategien, Örtlichen Entwicklungskonzepten und ähnlichem zu finden und zu berücksichtigen.
  • Wenn die KLAR! Region eine Schnittmenge mit einer LEADER-Region hat (vor allem Aktionsfeld 4 in den Lokalen Entwicklungsstrategien LES), muss eine Abstimmung erfolgen und dokumentiert werden. Die Eingliederung in bestehende Strukturen ist erwünscht.
  • Die Erstellung des KLAR! Konzepts kann grundsätzlich auch an Dritte vergeben werden. Dabei haben die Gemeinden das BVergG zu beachten. In den Antragsunterlagen ist offen zu legen, wer mit der Erstellung beauftragt wird und wie hoch die Kosten dafür sind. Wir empfehlen jedenfalls, das die/der zukünftige KLAR! Manager:in stark in die Konzeptentwicklung eingebunden ist.

MASSNAHMENPLANUNG

Welche Arten von Maßnahmen können im KLAR! Anpassungskonzept geplant werden?

Im Anpassungskonzept können grüne, blaue, graue oder softe Maßnahmen enthalten sein. Daraus ist ein Maßnahmenkatalog mit mindestens 10 Maßnahmen für die Umsetzungs- und mindestens 6 Maßnahmen für die Weiterführungsphase zu erstellen. Wesentlich ist, dass die Maßnahmen konkret auf die klimawandelbedingten Herausforderungen (laut Klimainfoblatt, HORA, WISA, Waldbranddaten, etc.) eingehen. Die Maßnahmen sollen ausführlich beschrieben werden. Maßnahmen, die „nach Bedarf“ und unspezifisch formuliert sind, werden seitens der Jury abgelehnt.

Grüne oder blaue Maßnahmen sind Maßnahmen, die die Funktion der Ökosysteme fördern oder wiederherstellen, wie beispielsweise die Schaffung von Retentionsräumen durch die Renaturierung eines Flussabschnittes, oder forstliche Hangsicherungsmaßnahmen. Graue Maßnahmen umfassen bauliche oder technische Maßnahmen, wie etwa die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens. Zu den soften Maßnahmen zählen bewusstseinsbildende Aktivitäten oder konzeptive Maßnahmen, wie Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit oder die Erstellung eines Konzepts zu regional relevanten Fragestellungen (beispielsweise Erstellung eines Konzepts zur Sicherung der Trinkwasserversorgung).

Wichtig ist ein ausgewogenes Gesamtkonzept, das idealerweise (aber nicht zwingend) alle drei Maßnahmentypen umfasst. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen muss innerhalb von 2 Jahren (Umsetzungsphase) bzw. 3 Jahren (Weiterführungsphase) möglich sein und die Kriterien der guten Anpassungspraxis müssen erfüllt werden. Die Kriterien der guten Anpassung sind im KLAR! Leitfaden im Kapitel 3.3 bzw. auf der Website des BMK zu finden und zu berücksichtigen. Alle Maßnahmen sind entsprechend der regionalen Herausforderungen und Chancen, die sich durch den Klimawandel ergeben, partizipativ mit den relevanten, regionalen Akteur:innen und Entscheidungstragenden zu entwickeln.

Die Darstellung der Maßnahmen im Konzept muss anhand einer fix vorgegebenen Struktur erfolgen, siehe Struktur Maßnahmenbeschreibung im Konzept.

Nicht unterstützt werden Forschungsarbeiten und die Umsetzung wissenschaftlicher Studien. Dafür ist auf andere Förderprogramme, wie etwa das Austrian Climate Research Programme (ACRP und ACRP-I, Start-Clim) auszuweichen. Eine Kooperation mit Forscher:innen ist jedoch erwünscht. Weiters werden keine Schulprojekte unterstützt, die im Rahmen des Programmes „Klimaschulen“ eingereicht werden können.

Stimmt es, dass in KLAR! keine Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können?

Ja, das stimmt. In KLAR! liegt der Fokus auf Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Das sind Maßnahmen, um sich in allen betroffenen Bereichen auf vermehrte Hitze, häufigere Dürreperioden oder Starkregenereignisse, wärmere Winter und ähnliches vorzubereiten. Dabei sollte beachtet werden, dass durch die Umsetzung der Klimawandelanpassungsmaßnahmen keine zusätzlichen Emissionen verursacht werden, die dem Klimaschutz entgegenwirken oder andere nicht erwünschte Folgen entgegen einer nachhaltigen Entwicklung entstehen.

Klimaschutzmaßnahmen können beispielsweise im KEM- oder e5-Programm gefördert werden. Dazu zählen alle Maßnahmen zur Emissionsminderung oder -vermeidung, wie etwa Energieeffizienz, Erneuerbare Energiequellen oder nachhaltige Formen der Mobilität.

Wie können KLAR! Maßnahmen mit Schulen von "Klimaschulen" abgegrenzt werden?

Projekte mit Schulen, die im Rahmen des Programms Klimaschulen förderungsfähig sind, können im Rahmen der KLAR! Ausschreibung nicht unterstützt werden.

Anforderungen für Klimaschulen:

  • mindestens 3 Schulen sind beteiligt
  • Projekt läuft über einen längeren Zeitraum (ganzes Schuljahr)

In KLAR! können Schulprojekte finanziell unterstützt werden, wenn sie den Klimaschulenkriterien nicht entsprechen, also beispielsweise eine kürzere Umsetzungszeit haben (wie etwa eine Klima-Intensivwoche) und/oder nur 1 bis 2 Schulen einbezogen sind.

Was passiert, wenn eine Maßnahme nicht wie geplant durchführbar ist?

Ein Maßnahmentausch sollte die absolute Ausnahme sein. Wenn die zu tauschende Maßnahme noch nicht zu weit fortgeschritten ist (Zeitpunkt maximal Zwischenbericht), ist ein Maßnahmentausch unter Umständen möglich. Die KLAR! Region muss den Maßnahmentausch anhand des Dokuments „Formular Maßnahmenänderung“ bei der KPC darlegen und VOR einem Tausch um Genehmigung ansuchen. Es sind die bisher verbrauchten Mittel der zu tauschenden Maßnahme anzuführen sowie die restlichen Mittel, die für die neue Maßnahme verwendet werden sollen. Inhaltlich ist die Maßnahme bei Bedarf mit der KLAR! Serviceplattform vorab zu klären.

Wenn sich finanzielle Parameter von Maßnahmen inhaltlich geringfügig ändern (Verschiebung von Kosten zwischen Arbeitspaketen oder Maßnahmen, Verschiebung zwischen Kostengruppen...) muss keine Meldung erfolgen. Wichtig dabei ist jedoch, dass es keine Änderungen bei den Leistungsindikatoren an sich gibt.

Einzelne Leistungsindikatoren können prinzipiell nicht geändert werden. Die Kosten innerhalb einer Maßnahme müssen gestrichen werden, wenn dazugehörigen Leistungsindikatoren nicht erreicht wurden. Dies ist anhand des Endberichtes schriftlich darzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem Umsetzungsgrad der Maßnahme aliquot zu kürzen. Das ist bis zum Zwischenbericht möglich.

Muss jede Maßnahme in jeder teilnehmenden Gemeinde der KLAR! Region durchgeführt werden?

Nein, dies ist nicht notwendig. Wichtig ist, dass die Maßnahmen auf die jeweilige Gemeinde maßgeschneidert sind.

Muss der Ressourcenaufwand pro Maßnahme ausgeglichen verteilt sein?

Die (personellen bzw. finanziellen) Ressourcenaufwände können je nach Maßnahme unterschiedlich gewichtet sein.

Ist es möglich, eine Maßnahme mit KLAR! zu planen, die schon gefördert wird?

Eine Doppelförderung ist für KLAR! Maßnahmen nicht zulässig. Es ist aber möglich und - wo sinnvoll - auch erwünscht, die Projektkosten auf mehrere Förderschienen aufzuteilen. Dabei ist wichtig, genau zu definieren und zu dokumentieren, welcher Projektteil über welche Förderung bzw. Kostenbeteiligung gedeckt wird und es sind getrennte Rechnungskreisläufe einzuhalten. Beispielsweise kann die Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zu einem Projekt über KLAR! kofinanziert werden, die konkrete Umsetzung aber z. B. über LEADER oder eine andere Förderschiene.

Kann "Öffentlichkeitsarbeit" eine eigene Maßnahme sein?

Ja, das ist möglich. Die Vorteile einer Zusammenführung von Öffentlichkeitsmaßnahmen, welche wahrscheinlich für alle KLAR! Maßnahmen eingeplant sind, in einer eigenen Maßnahme, sind möglicherweise eine bessere Übersicht und einfachere Koordinierung in einem Öffentlichkeitsarbeitsplan. Die Entscheidung, ob Öffentlichkeitsarbeitsmaßnahmen direkt bei jeder Maßnahme eingeplant oder als eigenes Maßnahmenpaket dargestellt werden, obliegt der/dem KLAR! Manager:in.

Kann das Projektmanagement eine von 10 Maßnahmen sein?

Das Projektmanagement (definiert im Leitfaden als sämtliche Tätigkeiten, die keiner Maßnahme zuordenbar sind, wie Berichtslegung, Monitoring, Veranstaltungsteilnahme, etc.) muss als eigene Maßnahme angeführt werden und ist in den Antragsunterlagen als Maßnahme 0 definiert. Sie zählt nicht zu den mindestens 6 bzw. 10 geforderten, klimawandelanpassungsspezifischen Maßnahmen (im Leitfaden als „Maßnahmenpool“ genannt).

In welchem Umfang ist das Projektmanagement zu planen?

Hierzu gibt es keine verbindliche Vorgabe. Vielmehr hängt dies von der Größe der Region, sowie der Anzahl von Gemeinden und Stakeholdern ab und soll dem Umfang der Arbeiten angemessen sein.

Müssen Maßnahmen messbar sein?

Meilensteine und individuelle Leistungsindikatoren müssen für jede Maßnahme festgelegt werden. Diese müssen nachvollziehbar und messbar sein.

Meilensteine sind Schritte, auf Basis derer der Weg zur Zielerreichung überprüfbar wird (z. B. Kick-off geplant, Einladungen versendet, Dokumentation erstellt und öffentlich zugänglich gemacht). Leistungsindikatoren beschreiben die Kernoutputs der Maßnahmen (z. B. 2 Veranstaltungen mit ca. 50 Teilnehmenden, 2 Presseaussendungen).

Grundsätzlich unterscheiden wir „allgemeine Indikatoren“, welche öffentlichkeitsarbeitsbezogene Tätigkeiten umfassen und die im Rahmen der Berichtslegung gesondert dargelegt werden müssen, von „individuellen Indikatoren“, welche sich auf die einzelnen Klimawandelanpassungsmaßnahmen beziehen.

Siehe auch Berichtslegung auf der KPC Website (Wie verläuft der Förderungs-Prozess, Reiter „Berichtslegung“).

Ab welchem Zeitpunkt nach der EInreichung können Maßnahmen umgesetz werden?

Zwischen Einreichung und Zusage dauert es rund 3 Monate, in der die Jury alle Konzepte begutachtet und juriert, dem Klima- und Energiefonds Empfehlungen vorlegt, dieser über die Zusagen entscheidet und die KPC die Verträge erstellt und versendet. In diesem Zeitraum könnte in Regionen eine Finanzierungslücke entstehen.

Hierbei ist zu erwähnen, dass die KPC aktuell (2023) jedoch mit der ersten Auszahlung von 40 % in Vorleistung geht und mit der zweiten Auszahlung von 30 % gelangen bereits bei der Hälfte der Umsetzungsdauer in Summe 70 % der Kosten zur Auszahlung.  

Prinzipiell können Maßnahmen und deren Kosten ab dem Einreichungsdatum anerkannt werden. Zu bedenken ist jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die Unterstützung vom Klima- und Energiefonds noch nicht gesichert ist und es im Zuge der Beauftragung möglicherweise zu Auflagen seitens der Jury kommen könnte.

In welcher Phase sind Mentoring und Tandem-Maßnahmen vorgesehen?

Die Vorgaben des Klima- und Energiefonds zum Mentoring und Tandem sind im KLAR! Leitfaden unter 3.2 Mögliche Anpassungsmaßnahmen beschrieben.

Grundsätzlich ist Mentoring von (KLAR!) Regionen in Österreich möglich. Der Aufbau des Mentorings muss für die Jury konkret nachvollzieh- und beurteilbar sein. Ein allgemeines Anbieten ohne konkreten Bedarf oder Maßnahmenplan ist unzureichend. KLAR! Regionen ab der Weiterführungsphase können als „Mentor:innen“ (Wissensweitergeber:innen) eine eigene Maßnahme dafür definieren. Regionen ab der Umsetzungsphase können Mentees (Wissensempfänger:innen) sein und von der Expertise der erfahreneren KLAR! Manager:innen profitieren. In diesem Fall sind die Kosten der/des Mentor:in als Drittkosten im Rahmen einer Maßnahme der Mentee-Region aufzunehmen.

Im Rahmen von Tandem-Maßnahmen können bestehende KLAR! Regionen, die an denselben Themenstellungen arbeiten, verstärkt miteinander in Austausch treten und gemeinsam an Lösungsansätzen und Aktivitäten arbeiten. Im Unterschied zum Mentoring können bei einem Tandem beide Regionen ihre jeweiligen Kosten im Leistungsverzeichnis anführen. Ein Letter of Interest (LoI) der Tandem-Partner:innen ist dem Antrag beizulegen. Bei der Beschreibung der Tandem-Maßnahme muss klar definiert sein, welchen Beitrag die unterschiedlichen KLAR! Regionen leisten.

Wie viele Maßnahmen kann man als Tandem-Maßnahme planen?

Offiziell gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Tandemmaßnahmen. Es wird empfohlen, den Hauptfokus jedoch in der Region zu halten. Letztendlich entscheidet die Jury, ob das Gesamtpaket passt.

Welche Rahmenbedingungen gibt es für den Vorsorgecheck Naturgefahren im Klimawandel?Pro KLAR! Region kann ab der Konzeptphase ein „Vorsorgecheck Naturgefahren im Klimawandel“ in einer Gemeinde finanziell unterstützt werden. Die maximal anrechenbaren Koste

Pro KLAR! Region kann ab der Konzeptphase ein „Vorsorgecheck Naturgefahren im Klimawandel“ in einer Gemeinde finanziell unterstützt werden. Die maximal anrechenbaren Kosten betragen 8.000 Euro. Ein Bericht über den durchgeführten Vorsorgecheck ist der KLAR! Serviceplattform unaufgefordert zu übermitteln. Zusätzlich kann eine Maßnahme, die sich aus dem Vorsorgecheck ergibt, im Rahmen von KLAR! unterstützt werden. Auskünfte zu den Kosten des Vorsorgechecks Naturgefahren im Klimawandel sind bei den Auditor:innen des jeweiligen Bundeslandes anzufragen.

BONUSMASSNAHMEN

Was sind Bonusmaßnahmen?

Neu ab der Ausschreibung 2023 verpflichten sich die in der Modellregion beteiligten Gemeinden, zusätzlich zum KLAR! Anpassungskonzept, eigene Bonusmaßnahmen im Themenfeld Klimawandelanpassung umzusetzen. Dadurch soll das Engagement der Gemeinden in der Klimawandelanpassung noch stärker hervorgehoben werden. Starten die beteiligten Gemeinden mit der Umsetzung der vereinbarten Bonusmaßnahmen bis zum Ende der Umsetzungsphase, erhält die KLAR! Region zusätzlich einen Bonus von 10 % der Gesamtkosten der jeweiligen Phase. Somit kann sich die maximale finanzielle Beteiligung des Klima- und Energiefonds von 75% auf 85% erhöhen. Die Umsetzungskosten der Bonusmaßnahmen sind jedoch von den Gemeinden zu tragen.

Gibt es Kriterien zur Bewertung der Bonusmaßnahmen?

Auch die Bewertung der Bonusmaßnahmen obliegt der Jury. Wesentlich ist der Gesamteindruck, der das Ambitionsniveau der Gemeinden zusätzlich zu den Aktivitäten der/des KLAR! Managers:in und die zusätzliche Unterstützung der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen seitens Gemeinden zeigt.

Was passiert, wenn nicht alle Gemeinden Bonusmaßnahmen umsetzen?

Grundsätzlich erfolgt die Bonusausschüttung allgemein für die KLAR! Region und nicht gemeindespezifisch. Der Betrag für die Umsetzung von Bonusmaßnahmen wird nicht prozentuell nach Gemeindebeteiligung aufgeteilt.

Können Bonusmaßnahmen nachträglich verändert werden?

Dies sollte nur in Ausnahmen erfolgen und bedarf eines schriftlichen Änderungsantrags bei der KPC.

KLAR! INVEST

Was sind die aktuellen Eckpunkte zu KLAR! Invest?

Das Ziel von KLAR! Invest ist, durch gezielte Investitionsaktivitäten die Wirkung der Maßnahmen in der KLAR! Region zu steigern. Die Einreichung erfolgt seit 2023 in einem einstufigen Prozess. Beläuft sich die Investitionssumme auf über 5.000 Euro, dann besteht seitens der KLAR! Region eine Prüfpflicht bezüglich alternativer Förderschienen. Die Themenfelder 2023 sind, wie im Jahr zuvor, Hitzeschutz und Wassermanagement.

Pro Region und Einreichung stehen maximal 40.000 Euro an KLAR! Invest-Mitteln zur Verfügung. Auch hier ist ein Eigenmittelanteil von mindestens 25 % der Region vorgeschrieben (Barmittel, keine In-Kind Leistungen).

Die eingereichten KLAR! Investitionsprojekte müssen thematisch zu den regionalen, klimawandelbedingten Herausforderungen passen. Positiv ist, wenn sie flankierend zu den Maßnahmen im Anpassungskonzept umgesetzt werden. Für Kostenpositionen über 1.500 Euro sind mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen.

Wer ist KLAR! Invest einreichberechtigt?

Einreichberechtigt sind ausschließlich die Vertragspartner:innen der ÖÖP von bestehenden KLAR! Regionen, die sich zum Zeitpunkt des Ausschreibungsstarts in der Umsetzungs- oder Weiterführungsphase befinden.

Können in einem KLAR! Invest-Antrag beide Themenbereiche (Hitze und Wasser) abgedeckt werden?

Es ist möglich, dass eine KLAR! Region in einem Antrag beide Themen, Hitzeschutz und Wassermanagement, bearbeitet und Projekte beantragt. Die Kostenbeteiligung des Klima- und Energiefonds bleibt jedoch bei maximal 40.000 Euro pro Region limitiert.

Ist es möglich, mehrere KLAR! Invest-Projekte in unterschiedlichen Gemeinden zu beantragen?

Pro Region kann jährlich nur ein Antrag für KLAR! Invest eingereicht werden. Innerhalb dieses Antrages können alle Gemeinden der Region passende Projekte anführen (z.B. Gemeinde A macht Trinkbrunnen, Gemeinde B ein Retentionsbecken, Gemeinde C Verschattung des Kindergartens etc.). Alle Projekte sind detailliert zu planen und zu kalkulieren und in den Antragsunterlagen darzustellen. Wird ein Projekt nicht umgesetzt, wird die aliquote Kostenbeteiligung des Klima- und Energiefonds gestrichen. Die Aufteilung der Klima- und Energiefondsbeteiligung in der Region obliegt der Region selbst. Vertragspartner ist immer die Region.

Kann über KLAR! Invest die Planung eines größeren Projektes finanziert werden?

Reine Planungsleistungen werden nicht unterstützt. Planungsleistungen sind bei KLAR! Invest mit 10 % gedeckelt. Ein Beispiel wäre die Planung einer Regenwasserbewässerungsanlage auf Sportplätzen.

Können Maßnahmen zur BEwusstseinsbildung via KLAR! Invest finanziert werden?

Bewusstseinsbildungsmaßnahmen bei KLAR! Invest sind mit maximal 5 % der Investitionskosten gedeckelt. Jedoch können diese flankierenden Maßnahmen auch über eine passende Maßnahme im Rahmen des Umsetzungs-/ Weiterführungskonzeptes abgedeckt werden.

Ab welchem Zeitpunkt können Leistungen in KLAR! Invest geltend gemacht werden?

Leistungen in KLAR! Invest werden ab dem Einreichdatum des KLAR! Investantrages anerkannt, Leistungen vor Einreichdatum werden nicht anerkannt.

Wann müssen KLAR! Invest-Projekte umgesetzt werden?

Für die Umsetzung der KLAR! Investprojekte steht ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit einer kostenneutralen Verlängerung der Projektlaufzeit.

Wie sind die Auszahlungsmodalitäten bei KLAR! Invest?

Kosten für KLAR! Invest-Projekte können ab dem Einreichzeitpunkt angerechnet werden. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Umsetzung und positiver Prüfung der Endabrechnungsunterlagen durch die KPC. Es sind sämtliche relevante Rechnungen der durchführenden Gemeinden durch die KLAR! Trägerorganisation im Zuge der Endabrechnungslegung elektronisch zu übermitteln. Die Gesamtsumme der Unterstützung wird von der KPC an die KLAR! Trägerorganisation überwiesen. Die KLAR! Trägerorganisation leitet die entsprechenden Beträge an die Gemeinden weiter.

Welche Berichte sind für KLAR! Invest notwendig?

Nach Abschluss der Maßnahme(n) ist ein Bericht über Planung, Umsetzung und Wirkung der Maßnahmen sowie das Endabrechnungsformular an die KPC zu übermitteln. Weiters ist ein veröffentlichbarer Kurzbericht zur Verfügung zu stellen, welcher auf der KLAR! Website veröffentlicht wird.

Weitere Infos sind auf der KPC Website zu finden.

Können steirische KLAR! Regionen weiterhin bei KLAR! Invest einreichen?

Aufgrund einer Landesförderung für klimarelevante Projekte besteht Unsicherheit darüber, ob steirische KLAR! Regionen weiterhin bei KLAR! Invest einreichen können. Dies ist weiterhin möglich, jedoch kann ein Projekt nicht über beide Förderungen bzw. Kostenbeteiligungen finanziert werden. KLAR! Invest ist nur mit dem Kommunalen Investitionsprogramm KIG 2023 kombinierbar (siehe KLAR! Leitfaden Seite 18). Was möglich ist, ist Projekt A bei KLAR! Invest einzureichen und ein anderes Projekt B beim Förderprogramm des Landes.

BERICHTSLEGUNG UND MONITORING

Wo sind die erforderlichen Formulare für die Berichtslegung zu finden?

Für die Umsetzung und die Weiterführung sind zu Mitte und Ende der jeweiligen Phase folgende Berichte an die KPC zu übersenden (per Upload auf die KPC Online-Plattform):

  • Zwischen- oder Endbericht
  • Dokumentation über die Öffentlichkeitsarbeit
  • Dokumentation der allgemeinen Indikatoren

Die Vorlagen für den Zwischen- und Endbericht und eine Excel-Tabelle für die allgemeinen Indikatoren stehen auf der Seite der KPC zum Download bereit: Wie verläuft der Förderungs-Prozess à Reiter Berichtslegung. Für die Dokumentation zur Öffentlichkeitsarbeit gibt es keine eigene Vorlage. Die Zwischen- und Endberichte werden auf der KLAR! Website bei den Regionsbeschreibungen veröffentlicht.

Wann ist die Deadline für den Zwischen- bzw. Endbericht?

In der Annahmeerklärung ist das offizielle Startdatum der KLAR! Region festgehalten. Demnach ergeben sich die Zeitslots für die Berichtslegung:

  • Konzept- und Umsetzungsphase: 12 Monate nach Startdatum der Umsetzungsphase ist der Zwischenbericht an die KPC zu übermitteln, 24 Monate nach dem Startdatum der Umsetzungsphase der Endbericht.
  • Weiterführungsphase: 18 Monate nach dem Startdatum der Weiterführungsphase ist der Zwischenbericht an die KPC zu übermitteln, 36 Monate nach dem Startdatum der Weiterführungsphase der Endbericht.

Erbittet eine Region eine Phasenverlängerung, verschiebt sich auch dementsprechend das Datum für die Endberichtslegung. Sämtliche Unterlagen sind über die Online-Plattform der KPC einzureichen (Link ist in der Annahmeerklärung zu finden).

Wie kommt man zu einem Termin für das Feedbackgespräch im Rahmen des Monitorings?

Terminoptionen für die Feedbackgespräche werden jährlich im 1. Quartal von der KLAR! Serviceplattform an die betreffenden Regionen ausgesendet.

Vor dem Feedbackgespräch ist bitte der ausgefüllte Leitfaden (Excel-File) etwa 2 Werktage vorab an die KLAR! Serviceplattform zu schicken. Der Leitfaden steht im internen Bereich der KLAR! Website zur Verfügung (siehe 06-Monitoring → Feedbackgespräche).

Wie werden die Ergebnisse des Feedbackgesprächs weiterverwendet?

Die ausgefüllten Feedbackprotokolle verbleiben bei der KLAR! Serviceplattform im Umweltbundesamt und werden nicht weitergeleitet. Alle Feedbackgespräche eines Jahres werden im Rahmen des Monitoringberichts anonymisiert ausgewertet und die wesentlichen Ergebnisse aggregiert im Monitoringbericht zusammengefasst. Die Monitoringberichte der vergangenen Jahre sind für KLAR! Manager:innen im internen Bereich (06-Monitoring) einsehbar.

KLAR! VERANSTALTUNGEN

Wie viele KLAR! Veranstaltungen soll ein:e KLAR! Manager:in besuchen?

Laut Vertrag muss die/der KLAR! Manager:in bei mindestens 2 von 3 KLAR! Veranstaltungen pro Jahr teilnehmen. Wenn die/der KLAR! Manager:in nicht selbst teilnehmen kann, ist es möglich, eine Vertretung aus der Region zu entsenden. In der Konzeptphase ist die Teilnahme freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend.

Ab wann beginnt das Umsetzungsjahr und ab wann gilt die verpflichtende Teilnahme bei den KLAR! Veranstaltungen?

Der Start des Umsetzungsjahres (für Umsetzungs- und Weiterführungsphasen) ist im Vertrag der KLAR! Region mit der KPC festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch die verpflichtende Teilnahme an 2 KLAR! Veranstaltungen in den darauffolgenden 12 Monaten.

Wie viele Personen einer KLAR! Region können bei den KLAR! Veranstaltungen teilnehmen?

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass pro Region maximal eine Person an der KLAR! Veranstaltung teilnimmt. Je nach Veranstaltungsort gibt es möglicherweise ein maximales Teilnehmer:innen-Kontingent mit einer Anmeldung nach dem First-come-first-served-Prinzip.

ÖFFENTLICHKEITSAUFTRITT

Was muss bei der Gestaltung von Plakaten, Flyern und ähnlichem beachtet werden? Gibt es Vorgaben zum Format oder der Verwendung von Logos?

Die Publizitätsvorschriften des Klima- und Energiefonds sind einzuhalten. Es ist auf die Finanzierung durch den Klima- und Energiefonds an prominenter Stelle hinzuweisen. Achtung: Das „powerd-by“ Logo des Klima- und Energiefonds wurde 2023 durch das einfache Klima- und Energiefondslogo abgelöst.

Projektbezogene Publikationen (wie Flyer, Einladungen, Roll-Ups, …), Websites, Veranstaltungen und Präsentationen sind sowohl mit dem Logo des Klima- und Energiefonds, als auch mit dem KLAR! Logo zu kennzeichnen. Die aktuellen Logos und ein Manual dazu stehen auf der Website des Klima- und Energiefonds zur Verfügung.

Abgesehen von der Verwendung der richtigen Logos gibt es keine Auflagen für ein einheitliches Design für Roll-Ups oder andere Disseminierungszwecke. Jede Region hat in der Gestaltung freie Hand. Es gibt auch keine Vorlagen für Roll-Ups oder Flyer.

Gibt es für KLAR! Regionen weitere Grafikmaterialien oder Vorlagen, welche für den AUßenauftritt verwendet werden können?

Für die Bewerbung der KLAR! Befragung stellt die KLAR! Serviceplattform eine Werkzeugbox mit unterschiedlichen Tools, welche die Regionen gemäß ihren Bedürfnissen anpassen können, zur Verfügung.

Abgesehen davon und dem KLAR! Logo gibt es bisher keine weiteren spezifischen Materialien oder Vorlagen, die für den Außenauftritt verwendet werden können.

Gibt es einen gemeinsamen Social Media-Auftritt aller KLAR! Regionen?

Nein, es gibt keinen gemeinsamen Social Media-Auftritt aller KLAR! Regionen. Spannende Initiativen aus den KLAR! Regionen können jedoch aufgegriffen und an den Klima- und Energiefonds weitergeteilt werden. Weiters können sich die KLAR! Manager:innen freiwillig der KLAR! Facebookgruppe anschließen.

Was ist bei Verwendung von Fotos auf der regionseigenen KLAR! Website oder sonstigen Medien zu beachten?

Die jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben zur Verwendung von Fotos sind unbedingt zu beachten. Das APA Whitepaper „Bildrechte in der Praxis“ enthält hierzu die wichtigsten Punkte. Grundsätzlich wird empfohlen, nur eigene Fotos zu verwenden, um eine unbeabsichtigte Verletzung von Fotorechten zu vermeiden. Frei verwendbare Fotos aus KLAR! Regionen sind im KLAR! flickr-Album zu finden.

Was soll bei projektbezogenen Veröffentlichungen berücksichtigt werden?

Wenn eine größere Veranstaltung mit öffentlichem Charakter (z.B. Expert:innendiskussionen, Symposien, Konferenzen etc.) und/oder mit überregionaler Bedeutung geplant ist, informieren Sie gerne den Klima- und Energiefonds. Folgende Informationen übermitteln Sie bitte an klar@klimafonds.gv.at:

  • • Art der Veranstaltung (Konferenz, Workshop etc.)
  • • Veranstaltungstitel
  • • Ziel der Veranstaltung (z.B. inhaltliche Expert:innendiskussion, Verbreitungsmaßnahme, pressewirksame Präsentation etc.)
  • • Ort und Zeitpunkt
  • • Referent:innen

Eine spezielle Freigabe durch den Klima- und Energiefonds ist nicht erforderlich. Ziel ist, dass der Klima- und Energiefonds über derartige Aktionen informiert ist und z.B. im Falle von Journalist:innenanfragen Auskunft geben kann.

Welche Infos sind für die KLAR! Website zu liefern?

Auf der KLAR! Website des Programms sind auf der Startseite alle KLAR! Regionen auf einer Österreichkarte angezeigt. Die Regionen werden weiters in der Rubrik „KLAR! Regionen“ im Detail vorgestellt und wichtige Infos (wie etwa Anpassungskonzept, Zwischen- und Endberichte, oder Klimainfoblätter) stehen zum Download bereit. Jede neue Region erhält von der KLAR! Serviceplattform ein entsprechendes Template für die Infos auf der Website zugesandt. Ändern sich im Laufe der Zeit Inhalte oder Kontaktpersonen einer KLAR! Region, sind diese Änderungen der KLAR! Serviceplattform bekanntzugeben und ein aktuelles Foto der/des Manager:in für die Website per E-Mail oder wetransfer zu übermitteln.

Weiters werden Praxisbeispiele aus den Endberichten an die KPC auf der KLAR! Website veröffentlicht. Durch Filtermöglichkeit können diese nach Region oder Themenbereich sortiert werden. Die Beispiele entnimmt die KLAR! Serviceplattform den Berichten und adaptiert sie bei Bedarf. Größere Änderungsvorschläge werden mit der/dem KLAR! Manager:in abgestimmt.

Um das Lernen voneinander zu erleichtern, findet sich auf der KLAR! Website eine Rubrik zu Praxismaterialien. Dort sind Broschüren, Videos, Flyer und andere Materialien zu finden, die auch für anderen Regionen hilfreich sein können. Sie sind auf die jeweilige Regionswebsite verlinkt und stehen dort zum Download bereit. Die KLAR! Regionen werden regelmäßig eingeladen, hilfreiche KLAR! Praxismaterialien der KLAR! Serviceplattform zu melden. Siehe auch „Wie kann eine Region Praxismaterial auf der KLAR! Website hochladen?“!

An wen sind Änderungen für die KLAR! Website bekanntzugeben?

Änderungen für die KLAR! Website sind per E-Mail an klar@umweltbundesamt.at zu senden.

Wie kann eine Region Praxismaterial auf der KLAR! Website hochladen?

Eine Excel-Vorlage für Einträge zu Praxismaterialien ist auf der KLAR! Website im internen Bereich zu finden. Die Infos zu den Praxismaterialien sind bitte in diese Tabelle einzutragen und die ausgefüllte Datei ist an klar@umweltbundesamt.at zu schicken (siehe Anleitung unten). Die KLAR! Serviceplattform ergänzt die weiteren Spalten und lädt die Infos auf der KLAR! Website hoch.

Kriterien für Praxismaterialien:

  • von der KLAR! erstellt
  • Inhalt ist auch für andere Regionen direkt nutz- und ggf. adaptierbar
  • per Link über die regionale KLAR! Website abrufbar

Anleitung zum Teilen von Materialien, Broschüren, Videos, Plakaten oder sonstigem in der Rubrik „Praxismaterial“:

  • in den KLAR! internen Bereich > 02-Infos-zu-Regionen gehen
  • Excel „Praxismaterial_blanko“ herunterladen
  • Daten zu den Materialien eintragen: Format, Titel, URL-Link zum Material auf der regionalen KLAR! Website, Region, Bundesland
  • pro Material und Link eine Zeile ausfüllen
  • ausgefülltes Excel an klar@umweltbundesamt.at schicken

Wie kommt eine Region an die KLAR! Bürotafeln?

Der Klima- und Energiefonds stellt jeder Region mit dem Start der Konzept- und Umsetzungsphase eine Bürotafel zur Verfügung. Sollten später neue Bürotafeln benötigt werden (wie etwa wegen Büro-Übersiedelung), wenden Sie sich bitte direkt an den Klima- und Energiefonds unter klar@klimafonds.at.

Gibt es Vorlagen für Baustellentafeln?

Bau- und Infrastruktur-Projekte, die vom Klima- und Energiefonds unterstützt werden, sind mit einer Hinweistafel zu kennzeichnen. Siehe hier unter „KLAR! Bautafel editierbar“.

 


KONTAKT UND WEITERE INFOS

Programmmanagerin Klima- und Energiefonds
Lisa Humer, MSc
Leopold-Ungar-Platz 2/ Stiege 1 / 4. OG / Top 142, 1190 Wien
E-Mail: klar-klammeraffe-klimafonds.gv-punkt-at  

KLAR! Serviceplattform (für klimawandelanpassungsspezifische Fragen)
Umweltbundesamt GmbH, Team Klimawandelanpassung & Resilienz
Spittelauer Lände 5, 1090 Wien
Service-Hotline: 0664 245 75 84 (Montag bis Donnerstag, 9-15 Uhr)
E-Mail: klar-klammeraffe-umweltbundesamt-punkt-at


Abwicklung (für administrative und vertragsspezifische Fragen)

Kommunalkredit Public Consulting GmbH
Team Verkehr und Programme

Telefon: 01 31 6 31 716
Fax: 01 31 6 31 99104
E-Mail: umwelt-klammeraffe-kommunalkredit-punkt-at

Programmwebsite
www.klar-anpassungsregionen.at